Page 250 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


                                                        Artikel 34
                                             [Auskunft über Umweltdaten]

           Jede Person hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die natürliche Umwelt in ihrem Lebensraum
           betreffen, soweit sie durch das Land erhoben oder gespeichert worden sind und soweit nicht Bundesrecht,
           rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen.

                                               Artikel 35 [Petitionsrecht]

           1 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
           Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.  Es besteht Anspruch auf
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           begründeten Bescheid in angemessener Frist.

                               Artikel 36 [Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

           Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
           Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

                                     Artikel 37 [Einschränkung von Grundrechten]

            (1)  Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
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            eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.  Außerdem
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            muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
            (2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

            (3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
            soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

                                            Artikel 38 [Rechtsweggarantie]

           1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
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           2 Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.  Artikel 27
           Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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                                         Artikel 39 [Aufgabe, Freies Mandat]

            (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
            (2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach
            Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.
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            (3)  Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk.  Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge
            und Weisungen nicht gebunden.

                                       Artikel 40 [Parlamentarische Opposition]

           1 Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition ist wesentlich für die freiheitliche
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           Demokratie.  Die Regierung nicht tragende Teile des Landtages haben das Recht auf Chancengleichheit in
           Parlament und Ö ffentlichkeit.














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