Page 253 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


           Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

                                                        Artikel 51
                                   [Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten]

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            (1)  Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Staatsregierung oder ihre
            Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu
            beantworten.  Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.
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            (2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich
            exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter
            oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.
            (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

                                                Artikel 52 [Ausschüsse]

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            (1)  Der Landtag bildet ständige Ausschüsse.  Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben,
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            Zusammensetzung und Arbeitsweise.
            (2)  Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger
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            Ausschüsse beschließen.  Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen.
            (3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen.

                                            Artikel 53 [Petitionsausschuss]

            (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und
            Beschwerden.
            (2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem
            anderen Ausschuss überwiesen werden.
            (3) Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das Zutrittsrecht zu den öffentlichen
            Einrichtungen und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt.

                                        Artikel 54 [Untersuchungsausschüsse]

            (1)  Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht,
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            Untersuchungsausschüsse einzusetzen.  Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss festzulegen.
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            3 Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der
            Antragsteller nicht verändert werden.
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            (2)  Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für
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            erforderlich halten.  Die Ö ffentlichkeit ist auszuschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des
            Ausschusses dies verlangen.
            (3) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden.
            (4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Staatsregierung
            verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigung zu erteilen, soweit nicht der
            Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wird oder gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder
            überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.
            (5) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
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            (6)  Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird
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            durch Gesetz geregelt.  Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
            (7)  Die Beschlüsse und Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen
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            Nachprüfung.  Die Gerichte sind jedoch frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhaltes, der der
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            Untersuchung zugrunde liegt.







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