Page 256 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


                                            Artikel 67 [Begnadigungsrecht]

            (1)  Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus.  Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um
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            schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung auf andere Staatsbehörden übertragen.
            (2) Ein allgemeiner Straferlaß und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur
            durch Gesetz ausgesprochen werden.

                                                        Artikel 68
                        [Rücktritt, Beendigung der Amtszeit, Geschäftsführende Regierung]

            (1) Die Staatsregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
            (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Staatsregierung endet mit dem
            Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt eines Staatsministers und eines Staatssekretärs auch mit
            jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
            (3) Im Fall des Rücktrittes oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der
            Staatsregierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Amtsgeschäfte weiterzuführen.

           Artikel 69 [Konstruktives Misstrauensvotum]

            (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der
            Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
            (2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.

           5.   Abschnitt
           Die Gesetzgebung

                               Artikel 70 [Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze]

            (1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtages oder vom Volk durch
            Volksantrag eingebracht.
            (2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.

                                                Artikel 71 [Volksantrag]

            (1)  Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen.  Er muß von
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            mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein.  Ihm muß ein mit
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            Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
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            (2)  Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen.  Er entscheidet nach Einholen der
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            Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit.  Hält er den Volksantrag für
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            einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.
            (3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.
            (4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.

           Artikel 72 [Volksbegehren, Volksentscheid]

            (1)  Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die
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            Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag
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            herbeizuführen.  Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag
            veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden.  In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2
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