Page 251 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


                                         Artikel 41 [Wahlsystem, Wählbarkeit]

            (1)  Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten.  Sie werden nach einem Verfahren gewählt,
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            das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
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            (2)  Wählbar sind alle Wahlberechtigten.  Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer des
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            Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.
            (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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                                     [Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten]

            (1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl
            erforderlichen Urlaub.

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            (2)  Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.  Eine
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            Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ist unzulässig.
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            (3)  Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde
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            Entschädigung.  Sie haben innerhalb des Landes das Recht der kostenfreien Benutzung aller staatlichen
            Verkehrsmittel.
            (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

                                                        Artikel 43
                                          [Erwerb und Verlust des Mandats]

            (1)  Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit der Annahme der Wahl, die rechtliche
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            Stellung eines Mitgliedes des Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen Landtages.  Die
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            Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.
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            (2)  Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten.  Der Verzicht ist dem Präsidenten des
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            Landtages schriftlich zu erklären.  Die Erklärung ist unwiderruflich.
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            (3) Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.

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                                     [Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]

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            (1)  Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt.  Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen
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            Landtages.  Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages.
            (2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der Auflösung des Landtages binnen sechzig Tagen
            stattfinden.
            (3)  Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Neuwahl zusammen.  Die erste Sitzung wird
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            vom Alterspräsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet.
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            (4)  Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.  Der Präsident kann den
            Landtag früher einberufen.  Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die
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            Staatsregierung es verlangt.

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            (1)  Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages.  Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren
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            hat.
            (2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.
            (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

                                      Artikel 46 [Geschäftsordnung, Fraktionen]




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