Page 259 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


             1.  über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und
                Pflichten eines obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der
                Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet
                sind, auf Antrag des obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter,
             2.  bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser
                Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der
                Staatsregierung,
             3.  über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren
                gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,
             4.  über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die
                öffentliche Gewalt in einem ihrer in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38,
                41, 78, 91, 102, 105 und 107) verletzt fühlt,
             5.  in den weiteren in dieser Verfassung ihm zugewiesenen Angelegenheiten,
             6.  in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
            (2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern.
            (3)  Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder auf
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            die Dauer von neun Jahren gewählt.  Den Vorsitz führt einer der Berufsrichter.  Die Mitglieder dürfen weder
            dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes
            angehören.
            (4)  Das Nähere bestimmt ein Gesetz.  Es kann auch vorsehen, dass Wahlen zum Verfassungsgerichtshof
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            Verfassungsgerichtshof zu bestellenden Mitglieder sowie der bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters
            nachgewählten Mitglieder abweichend von Absatz 3 geregelt wird.

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                                          Artikel 82 [Träger der Verwaltung]

            (1)  Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der
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            Selbstverwaltung ausgeübt.  Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet und dient dem Menschen.
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            (2)  Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Gemeindeverbände. Ihnen
            ist das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu
            regeln.
            (3) Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind nach Maßgabe der Gesetze
            Träger der Selbstverwaltung.

                                         Artikel 83 [Verwaltungsorganisation]

            (1)  Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz
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            geregelt.  Aufgaben, die von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt
            werden können, sind diesen zuzuweisen.
            (2)  Die Einrichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung.  Sie kann
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            Staatsminister hierzu ermächtigen.
            (3)  Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen.  Der Einsatz
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            nachrichtendienstlicher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe
            und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der richterlichen Kontrolle unterlegen hat.  Das Nähere
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            bestimmt das Gesetz.

                                      Artikel 84 [Kommunale Selbstverwaltung]

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            (1)  Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte
            Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.  Die Gemeindeverbände
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