Page 262 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


            (3) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
            (4) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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                                                        Artikel 95
                                 [Kreditaufnahme, Ü bernahme von Gewährschaften]

            (1) Die Aufnahme von Krediten sowie jede Ü bernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen
            Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch
            Gesetz.
            (2)  Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.  Das Verbot der
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            Kreditaufnahme gilt ebenso für rechtlich unselbstständige Sondervermögen des Freistaates Sachsen.  Am
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            31.  Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen, soweit sie noch nicht zurückgeführt sind, bleiben
           unberührt.
            (3) Vom Verbot der Kreditaufnahme bleiben die Rechte der kommunalen Träger der Selbstverwaltung nach
            Artikel 85 und Artikel 87 unberührt.
            (4)  Bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage)
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            um mindestens drei vom Hundert abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 2
            abgewichen werden.  Die Kreditaufnahme ist begrenzt, um die Steuermindereinnahmen auf bis zu 99 vom
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            Hundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre zu verstärken.  Eine
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            Verstärkung über 99 vom Hundert ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 möglich.
            4 Steuermehreinnahmen sind zur Tilgung der Kredite nach diesem Absatz zu verwenden.

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            (5)  Bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates
            entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 2 abgewichen werden.
            2 Die Abweichung ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
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            (6)  Die Feststellung der Ausnahmen obliegt dem Landtag.  Er entscheidet im Falle von Absatz 4 mit der
            Mehrheit seiner Mitglieder und im Falle von Absatz 5 oder im Falle des Absatzes 4 bei einer Verstärkung auf
            mehr als 99 vom Hundert mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.  In diesen Ausnahmefällen hat
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            eine Tilgung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren zu erfolgen.
            (7)  Der Freistaat Sachsen hält eine auskömmliche Vorsorge für künftig entstehende Ansprüche der
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            künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen auf Versorgung und Beihilfe nach Eintritt des
            Versorgungsfalles vor.  Diese Mittel sind vom allgemeinen Staatshaushalt getrennt auszuweisen und
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            zweckgebunden zu verwenden.  Bei der Entnahme der Mittel ist das Verhältnis zwischen der Höhe der
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            angesparten Mittel und der Höhe der bestehenden Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen zu
            berücksichtigen.
            (8) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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                                                        Artikel 96
                                       [Ü ber- und außerplanmäßige Ausgaben]

           1 Ü ber- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministers
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           der Finanzen.  Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
           3 Die Genehmigung des Landtages ist nachträglich einzuholen.  Näheres kann durch Gesetz bestimmt
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           werden.

           Artikel 97 [Ausgabenerhöhungen und Einnahmeminderungen]

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            (1)  Beschlüsse des Landtages, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue
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            Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.  Das gleiche gilt für Beschlüsse
            des Landtages, die Einnahmeminderungen mit sich bringen.  Die Deckung muß gesichert sein.
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            (2)  Die Staatsregierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschlußfassung nach Absatz 1 aussetzt. In
            diesem Fall hat die Staatsregierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme
            zuzuleiten.




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