Page 267 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


           seiner Wahl oder Berufung
             1.  gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im
                Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten
                Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
                enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
             2.  für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,
           und erscheint deshalb die fortdauernde Innehabung von Mandat oder Mitgliedschaft in der Staatsregierung als
           untragbar, kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung von
           Mandat oder Amt beantragen
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            (2)  Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages
                            2
            gestellt werden.  Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei
            Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder
            betragen muß.
            (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust von Versorgungsansprüchen regeln kann.

                                                       Artikel 119
                            [Einstellung und Weiterbeschäftigung im Ö ffentlichen Dienst]

           1 Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst gelten die
                                                                                                    2
           Bestimmungen des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag).  Die Eignung
           für den öffentlichen Dienst fehlt jeder Person, die
             1.  gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im
                Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten
                Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
                enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
             2.  für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,
           und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

           Artikel 120 [Fortgeltung von Landesrecht]

            (1) Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser
            Verfassung nicht widerspricht.

            (2) Landesrecht und Landesgesetze im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch
            das Recht und die Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.

                                                       Artikel 121
                                     [Sächsische Akademie der Wissenschaften]

           Der Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.

                                                       Artikel 122
                                        [Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]

            (1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
            (2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und
            Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
            (3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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           Anhang zu Artikel 109 Absatz 4:

           Artikel 136 Weimarer Verfassung

            (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der
            Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.




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