Page 268 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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Verfassung


            (2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind
            unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
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            (3)  Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ü berzeugung zu offenbaren.  Die Behörden haben nur soweit
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            das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten
            abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
            (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Ü bungen
            oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

           Artikel 137 Weimarer Verfassung

            (1) Es besteht keine Staatskirche.

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            (2)  Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.  Der Zusammenschluß von
            Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
            (3)  Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der
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            Schranken des für alle geltenden Gesetzes.  Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
            bürgerlichen Gemeinde.
            (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen
            Rechtes.
            (5)  Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher
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            waren.  Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch
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            ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.  Schließen sich mehrere derartige
            öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine
            öffentlich-rechtliche Körperschaft.
            (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf
            Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu
            erheben.

            (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege
            einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
            (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der
            Landesgesetzgebung ob.

           Artikel 138 Weimarer Verfassung

            (1)  Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
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            Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.  Die Grundsätze hierfür stellt das
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            Reich auf.
            (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-,
            Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden
            gewährleistet.

           Artikel 139 Weimarer Verfassung

           Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen
           Erhebung gesetzlich geschützt.

           Artikel 141 Weimarer Verfassung

           1 Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder
           sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
           zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

           2 Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.







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