Page 212 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28  下午 4:50    Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)

        (1) Das Land erkennt die sorbischen/wendischen Sprachen, insbesondere das Niedersorbische,

        als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an und ermutigt zu ihrem
        Gebrauch. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben wird
        geschützt und gefördert.

       Im angestammten Siedlungsgebiet hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, sich bei

       Behörden des Landes, den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
       Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor Verwaltungen der Gemeinden und
       Gemeindeverbände der niedersorbischen Sprache zu bedienen. Macht sie oder er von diesem

       Recht Gebrauch, hat dies dieselben Wirkungen, als würde sie oder er sich der deutschen Sprache
       bedienen. In niedersorbischer Sprache vorgetragene Anliegen können in niedersorbischer Sprache
       beantwortet und entschieden werden. Kostenbelastungen oder sonstige Nachteile dürfen der
       Einwohnerin oder dem Einwohner hieraus nicht entstehen.

                                              § 9
                                      Forschung und Lehre

       Das Land fördert die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der niedersorbischen Sprache sowie

       der Geschichte und Kultur der Sorben/Wenden. Es arbeitet auf diesem Gebiet eng mit dem
       Freistaat Sachsen zusammen.


                                              § 10
                                            Bildung

        (1) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet, die oder deren Eltern es
       wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache zu erlernen. Die Träger von
       Kindertagesstätten und Schulen im angestammten Siedlungsgebiet sind verpflichtet, Eltern sowie

       Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Möglichkeiten zu informieren, die niedersorbische
       Sprache zu erlernen und zu pflegen.

        (2) In den Kindertagesstätten und Schulen im angestammten Siedlungsgebiet ist die
        sorbische/wendische Geschichte und Kultur altersgerecht in die Spielgestaltung und Bildungsarbeit
        einzubeziehen.

        (3) Das Land fördert in Kooperation mit dem Freistaat Sachsen im Rahmen der Lehrerbildung die
        Qualifikation der Lehrkräfte in der niedersorbischen Sprache und für den bilingualen Unterricht, um
        die Bildungsziele nach Absatz 1 zu erreichen. Dabei ist eine angemessene sprachpraktische und
        didaktische Ausbildung sowie die Vermittlung von Kenntnissen des Niedersorbischen/Wendischen

        in den Bereichen Sprach-, Literatur-, Geschichts- und Kulturwissenschaft zu gewährleisten.

        (4) Für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten fördert das Land die Aus-, Fort- und

        Weiterbildung in der niedersorbischen Sprache.

        (5) Das Land gewährleistet die Vermittlung von Kenntnissen der sorbischen/wendischen


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