Page 211 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28  下午 4:50    Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)

       Die Landesregierung erstattet dem Landtag zur Mitte der Wahlperiode Bericht zur Lage des

       sorbischen/wendischen Volkes im Land unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen
       zum Schutz der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur. Der Bericht beinhaltet eine

       Bestandsaufnahme, analysiert die Wirksamkeit der Förderung sorbischer/wendischer Sprache und
       Kultur und trifft Aussagen zu Vorhaben der Landesregierung.


                                              § 6
             Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen

        (1) Jeder Landkreis im angestammten Siedlungsgebiet sowie die kreisfreie Stadt
       Cottbus/Chóśebuz hat eine hauptamtliche Beauftragte oder einen hauptamtlichen Beauftragten für
       Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Umfang einer Vollzeitstelle und trifft im Rahmen der
       kommunalen Selbstverwaltung andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
       Sorben/Wenden.

        (2) Bei den Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden im

        angestammten Siedlungsgebiet sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine
       Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden benannt oder andere
       geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden getroffen werden.

        (3) Die Beauftragte oder der Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vertritt die
       Belange der Sorben/Wenden. Sie oder er ist Ansprechpartner für die Sorben/Wenden und fördert
       ein gedeihliches Zusammenleben zwischen sorbischer/wendischer und
       nichtsorbischer/nichtwendischer Bevölkerung. Die hauptamtliche Beauftragte oder der

       hauptamtliche Beauftragte eines Landkreises unterstützt zudem die Gemeinden,
       Verbandsgemeinden und Ämter in sorbischen/wendischen Angelegenheiten. Der Dienstsitz der
       Beauftragten oder des Beauftragten befindet sich am Sitz der jeweiligen Verwaltung. Für die

       Beauftragte oder den Beauftragten gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes
       Brandenburg entsprechend. Die Regelungen des Gesetzes über die kommunale
       Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben hiervon unberührt.


                                              § 7
                                             Kultur

        (1) Das Land Brandenburg schützt und fördert die sorbische/wendische Kultur. Die Verpflichtung
        zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine

       Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk.

        (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet beziehen

        sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische
        Kunst und Bräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes
        Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.


                                              § 8
                                            Sprache
                                                                                                               211
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