Page 207 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
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2022/4/28  下午 4:50    Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
       unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland Mutterstaat der
       Sorben/Wenden ist, sie als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger anerkannt hat und
       Sorge für die Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung ihrer Sprachen und Kultur trägt,

       im Bewusstsein, dass dem Land eine besondere Verantwortung für Schutz, Erhaltung, Pflege und
       Förderung der nationalen Identität der Sorben/Wenden zukommt,


       im Bestreben, dabei eng mit dem Freistaat Sachsen zusammenzuarbeiten,

       im Interesse der Erhaltung und Stärkung des einzigartigen deutsch-sorbischen/wendischen
       bikulturellen Charakters der Lausitz,

       in Erkenntnis, dass das Recht der Sorben/Wenden auf ihre nationale Identität sowie die
       Gewährung der Gesamtheit der Minderheitenrechte Teil der universellen Menschen- und
       Freiheitsrechte sind,


       unter Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen
       internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung nationaler Minderheiten, besonders

       der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der
       Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union sowie des Rahmenübereinkommens zum
       Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder
       Minderheitensprachen,


       unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes, auf die Protokollnotiz Nummer 14 zu Artikel 35
       des Einigungsvertrages und in Ausführung von Artikel 25 der Verfassung des Landes

       Brandenburg

       beschließt der Landtag das folgende Gesetz:

                                              § 1
                                  Recht auf nationale Identität

        (1) Die im Land Brandenburg lebenden Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer

        Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.

        (2) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht, ihre ethnische,

        kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und
       weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.


        (3) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht auf Schutz, Erhaltung
        und Pflege ihrer nationalen Identität. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände im
        angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gewährleisten dieses Recht und fördern
       Bedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit

       ermöglichen, ihre Sprachen und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe zu bewahren und
       weiterzuentwickeln. Die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes ist
       dabei zu sichern.
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