Page 209 - 《客語及少數族群語言政策》附錄_少數語言法律
P. 209

2022/4/28  下午 4:50    Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)

           Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. Sie kann gleichberechtigt mit
                                       staatlichen Symbolen verwendet werden.


                                              § 4a
         Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine - Verbandsklagerecht

        (1) Die Interessen des sorbischen/wendischen Volkes und der Bürgerinnen und Bürger
        sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit können auf Landes- und kommunaler Ebene von einem
        anerkannten Dachverband sorbischer/wendischer Verbände und Vereine wahrgenommen werden.


        (2) Die Anerkennung eines Dachverbandes der sorbischen/wendischen Verbände und Vereine
        erfolgt durch das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium nach Anhörung

        des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag, wenn ein Verband

           1. nach seiner Satzung nicht nur vorübergehend die Belange des sorbischen/wendischen

              Volkes fördert,

           2. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im

              Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

           3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang

              seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, eine demokratische Binnenstruktur sowie die
              Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen, und

           4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
              Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.

        (3) Ein nach Absatz 2 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,
       Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen des Landes
       oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder gegen deren Unterlassung einlegen, wenn
       geltend gemacht wird, dass die Maßnahme oder ihr Unterlassen zu Vorschriften des Landesrechts

       in Widerspruch steht, die Rechte des sorbischen/wendischen Volkes oder von Sorben/Wenden
       begründen. Soweit ein Sorbe/Wende selbst seine Rechte durch eine Klage verfolgen kann oder
       hätte verfolgen können, sind Rechtsbehelfe nach Satz 1 unzulässig.


                                              § 5
                    Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

        (1) Jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages wird ein Rat für Angelegenheiten der
        Sorben/Wenden gewählt. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Die nach Absatz 2 gewählten

       Mitglieder des Rates werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in ihr Amt
       berufen. Bis zur Berufung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nimmt dessen
       Aufgaben der bisherige Rat wahr.

        (2) Die Dachverbände nach § 4a organisieren gemeinsam eine freie, gleiche, geheime und
        unmittelbare Wahl der Ratsmitglieder und benennen einen Wahlausschuss, der aus seiner Mitte

                                                                                                               209
   204   205   206   207   208   209   210   211   212   213   214